Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der A. Hinske Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. Import-Export KG

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den umseitig abgeschlossenen Vertrag, soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist

 

1. Vertragsabschluss

Jeder Auftrag eines Käufers muss schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden; erst dann ist der Kaufvertrag abgeschlossen.

 

Der umseitige Vertrag einschließlich dieser Bedingungen gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Sollte die Rücksendung des Durchschlages dieses Vertrages durch den Käufer aus irgendeinem Grund unterbleiben, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages nicht.

 

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort – Recht

Erfüllungsort ist Coesfeld in Westfalen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Coesfeld in Westfalen oder Frankfurt am Main. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Falle des §38 Abs. 3 ZPO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik  Deutschland.  Das Versandrisiko ab Erfüllungsort trägt der Käufer auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei oder frei deutscher Station vereinbart worden ist.

 

Für alle weiteren sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des Erfüllungsortes, insbesondere für die Ablieferung und Übergabe der Ware durch den Verkäufer sowie die Untersuchung der Ware durch den Käufer nach §377 HGB ist der Erfüllungsort der europäische Ankunftshafen für außereuropäische Ware, die von diesem Ankunftshafen und nicht über Coesfeld, an den Käufer zur Auslieferung gelangt. Bei Bezug der Ware vom Verkäufer bei europäisch-kontinentalen Vorlieferanten ist Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme der vereinbarte Bestimmungsort.

 

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

 

3. Lizenzen und Genehmigungen

Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der erforderlichen Aus- und Einfuhrlizenz und oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäftes notwendig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, entbinden den Verkäufer von den Ausführungen dieses Vertrages. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei derartigen Fällen wird der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder sich von seinen Lieferungsverpflichtungen freizuzeichnen. Bestreitet der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist er beweispflichtig.

 

Im Übrigen ist jeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ausgeschlossen.

 

Wird die Lieferung aus Gründen wie oben angegeben unmöglich, so steht beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch im Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu.

 

4. Ware – Qualität – Menge – Art

Die Ware muss von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschreibung sein. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird. Eben so wenig ist er haftbar für versteckte, für in der Natur der Ware liegende oder sonstige Mängel, die nach der Einarbeitung der Ware erscheinen oder für Schäden, die sich bei der Verwendung während der Verarbeitung ergeben.

 

Bei Qualitätsdifferenzen hat der Käufer weder Anspruch auf Schadensersatz noch kann er Ersatzlieferung verlangen oder Wandlung begehen. Er kann jedoch Vergütung des Minderwertes verlangen, es sei denn, dass sich der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware bereit erklärt. Im letzteren Fall gilt das Geschäft unter Ausschluss aller gegenseitigen Schadensersatzansprüche als annulliert. Der Käufer hat dann die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung des Verkäufers zu halten und dort auszuhändigen. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 7 Tagen – außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 14 Tagen — nach erfolgter Lieferung der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer zugehen, sind verspätet und nichtig. Reklamationen sind auch nur dann gültig, wenn sie in der angegebenen Zeit schriftlich erfolgen und sich die Ware noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit befindet. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises.

 

Bei Importware können Ansprüche auf Vergütung des Minderwertes vom Käufer nur so lange erhoben werden, wie die Ware im Ankunftshafen am Kai lagert; die Rügefrist wird außerdem auf 7 Tage nach erfolgter Dampferlöschung befristet.

 

Zu r Wahrung der in den Bedingungen genannten Fristen genügt die Aufgabe der schriftlichen Reklamation innerhalb der Fristen bei einer Postanstalt, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist oder durch die Aufgabe einer elektronischen Nachricht.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller bzw. Käufer über, und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand der bereitgestellten Ware auf Wunsch des Käufers oder infolge anderer Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

6. Versand

Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, versendet der Verkäufer die Ware nach bestem Wissen. Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, die angelieferte Ware anzunehmen

 

7. Preise und Zahlung

Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist, grundsätzlich in EURO. Zahlungen sind in der berechneten Währung zu leisten. Werden vom Verkäufer andere Geldsorten und Zahlungsmittel angenommen, so gilt er hiermit beauftragt, die berechneten Zah¬lungsmittel zu beschaffen. Eventuelle Valutadifferenzen hat der Käufer nach Aufforderung sofort nachzuzahlen. Alle während der Dauer des Vertrages eintretenden Erhöhungen der Frachtraten, der Kurse bei Fremdwährungsgeschäften, Versicherungsraten, der Zölle, der Steuern oder sonstiger Abgabeerhöhungen irgendwelcher Art sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-und Zollbestimmungen gehen zu Lasten des Käufers.

 

Bei Rechnungen für Warenlieferungen aus Importen, Basis Bestimmungshafen, oder im Falle einer Lieferung frei Bestimmungsort des Käufers laufen die Zahlungsfristen vom Tage der Ankunft der Ware an.

 

Alle anderen Rechnungen sind zahlbar nach Rechnungsdatum.

 

Ein offenes Ziel darf 60 Tage nach Beginn der Zahlungstrist nicht überschreiten. Bei Über¬schreitung des Zahlungszieles oder bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbar¬ten Zahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Vom Tage des Verzuges an sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Erhebung eines höheren Zinssatzes bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

Anweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Weitergebung und Prolongation bedeuten keine Erfüllung. Die Annahme von Wechseln bedeutet auch keine Stundung der Kaufpreisforderung. Der Verkäufer kann jederzeit seine Rech¬te aus dem Kaufvertrag geltend machen. Der Kaufpreis ist erfüllt, wenn der Rückgriff gegen den Verkäufer aus den vorgelegten Wechseln ausgeschlossen ist und diese voll eingelöst werden. Eine Wechselregulierung muss jedoch innerhalb 10 Tagen nach Beginn der Zahlungs¬frist erfolgen. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.

 

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aller Warenlieferungen innerhalb der Ge¬schäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Ei¬gentum des Verkäufers. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn zahlungshalber übergebene Schecks und/oder Wechsel von der bezogenen Bank eingelöst wurden und der Verkäu¬fer aufgrund einer eventuellen Aussteller- oder Indossanten Haftung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden und zur Sicherung zu übereignen. Soweit sie der Käufer verarbeitet oder umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des §950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Käufer ist dann nur Verwahrer.

 

Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ord¬nungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benen¬nenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigen¬tumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im Voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung, die zu sichernde Forde¬rung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer die bezahlte Lieferung nach seiner Wahl freigeben.

 

Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesent¬liche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz, pp.) geltend zu machen.

 

In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie dem entgangenen Gewinn zu zahlen.

 

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse.

 

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

9. Lediglich ergänzend und nur insoweit, als die vorstehenden Vertragsabreden nicht entgegenstehen, vereinbarten Verkäufer und Käufer die Bestimmungen des jeweils bei Vertragsabschluss gültigen internationalen CIF-Kontraktes für Häute und Felle in der jeweils aktuellen Version und ergänzend hierzu den „ International Finished Leather Contract“.

10. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.